AG Braunschweig - Urteil vom 01.10.1980
14 C 216/80
Normen:
BGB § 123 § 166 § 433 § 459 § 462 ;

Unbegründete Anfechtung eines Gebrauchtwagenkaufs bei Äußerung zu Austauschmotor

AG Braunschweig, Urteil vom 01.10.1980 - Aktenzeichen 14 C 216/80

DRsp Nr. 2003/7056

Unbegründete Anfechtung eines Gebrauchtwagenkaufs bei Äußerung zu Austauschmotor

Kommt es dem Gebrauchtwagenkäufer nicht wesentlich darauf an, dass der Motor ein Austauschmotor im technischen Sinne ist sondern ist ihm vielmehr an der Funktionsfähigkeit des Motors gelegen, hat er mit dem Verlangen nach einer diesbezüglichen Erklärung des Verkäufers nicht eine Zusicherung derart ausdrücklich verlangt, dass der Wagen nicht nur einen Motor aus einem anderen Fahrzeug sondern einen Austauschmotor im technischen Sinne hat.

Normenkette:

BGB § 123 § 166 § 433 § 459 § 462 ;

Tatbestand:

Der Kläger kaufte, vertreten durch den Zeugen ..., von dem Beklagten am 21.2.1980 einen gebrauchten PKW ...

Das Fahrzeug wurde durch den Zeugen ... von Braunschweig nach Oldenburg überführt.

Der Kaufpreis war von dem Zeugen ... sofort bezahlt worden.

Der Kläger verlangt Rückzahlung des Kaufpreises. Er hat den Kaufvertrag wegen Täuschung angefochten und macht hilfsweise Wandlungsansprüche geltend.

Der Kläger trägt vor:

Das Fahrzeug sei unbrauchbar und nicht verkehrssicher.

Es befinde sich in einem schrottreifen Zustand.

Bei den Kaufvertragsverhandlungen habe der Beklagte dem Zeugen ... zugesichert, dass sich der PKW in einem einwandfreien Zustand befinde und betriebssicher sei. Außerdem wäre ein Austauschmotor eingebaut.