Mietminderung bei durch die Decke tropfendem Wasser
AG Kiel, vom 26.06.1980 - Aktenzeichen 13 C 9/80
DRsp Nr. 2009/7312
Mietminderung bei durch die Decke tropfendem Wasser
Tropft durch eine Zimmerdecke Wasser in die Wohnung, so ist der Mieter auch dann zur Minderung des Mietzinses um 30 % berechtigt, wenn dieser Zustand durch einen Schneesturm hervorgerufen wurde.