LG Heilbronn - Beschluss vom 14.10.1980
1 T 219/80 II
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 08.08.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 1664/80

LG Heilbronn - Beschluss vom 14.10.1980 (1 T 219/80 II) - DRsp Nr. 2001/12246

LG Heilbronn, Beschluss vom 14.10.1980 - Aktenzeichen 1 T 219/80 II

DRsp Nr. 2001/12246

Gründe:

Die Klägerin führte gegen die Beklagte beim Amtsgericht Heilbronn einen Rechtsstreit wegen Räumung und Mietzinsforderung. Ausweislich des Mietvertrags betrug für die zu räumende Wohnung der Mietzins monatlich 390 DM und die Nebenabgaben für Sammelheizung, Warmwasser, Fahrstuhl, Hausmeister und weiteres monatlich 207,83 DM. Der Beklagten wurden durch das ihr am 11.07.1980 zugestellte Versäumnisurteil die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin Gebühren aus einem Streitwert von 8.369,62 DM geltend gemacht. Bei der Berechnung dieses Streitwertes ging die Klägerin von einem monatlichen Mietzins von 597,83 DM (Kaltmiete von 390 DM und Nebenkosten von 207,83 DM) aus. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurden dagegen die Gebühren aus einem Streitwert von 5.875,66 DM bemessen. Bei der Berechnung dieses Streitwertes wurde lediglich von der monatlichen Miete von 390 DM (Kaltmiete ohne Nebenkosten) ausgegangen.

Die Klägerin hat gegen diesen ihr am 20. August 1980 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss mit einem am 25. August 1980 beim Amtsgericht Heilbronn eingegangenen Schriftsatz Erinnerung eingelegt. Rechtspfleger und Richter haben der Erinnerung nicht abgeholfen, weshalb sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist.