OLG Koblenz vom 08.02.1982
4 W - RE - 10/82
Normen:
MHG § 2 ;
Fundstellen:
DWW 1982, 151
OLG Koblenz, HdM Nr. 3
WuM 1982, 127
ZMR 1982, 243

OLG Koblenz - 08.02.1982 (4 W - RE - 10/82) - DRsp Nr. 1993/2118

OLG Koblenz, vom 08.02.1982 - Aktenzeichen 4 W - RE - 10/82

DRsp Nr. 1993/2118

»Für die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 MHG reicht es nicht aus, wenn der Vermieter unter Angabe des Namens der Mieter und der Quadratmetermieten neben drei Wohnungen eines eigenen Miethauses mehrere Vergleichsobjekte eines anderen Vermieters benennt, ohne in dem Mieterhöhungschreiben darzulegen, warum ihm die Benennung von Wohnungen zweier weiterer Vermieter nicht möglich ist.«

Normenkette:

MHG § 2 ;

Der Kläger hat den Beklagten 1975 eine Dreizimmerwohnung in R vermietet. Mit Schreiben vom 23.4.1980 forderte er die Beklagten auf, einer Mieterhöhung von bisher 400,-- DM auf 484,50 DM zuzustimmen. Zur Begründung verwies er auf die Mieten von 9 Vergleichswohnungen in R. Bei 3 der Wohnungen war er selbst der Vermieter. Die restlichen 6 Wohnungen standen im Eigentum eines Vermieters. Die Beklagten haben der Erhöhung nicht zugestimmt.

Das Amtsgericht Sinzig hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Die Beklagten haben hiergegen Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Das Landgericht Koblenz hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 1. Dezember 1981 dem Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: