Die Beklagte wohnt als Mieterin in einem Hause der Klägerin. Seit Februar 1981 kürzt sie die monatliche Miete um stark 20 DM. Bis Juni 1981 ist ein Rückstand von 104,50 DM aufgelaufen.
Nachdem die Klägerin zunächst 163,90 DM eingeklagt hatte, hat sie später beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 104,50 DM und 11 % Zinsen ab 16.07.1981 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
Sie meint, zur Mietminderung von etwa 10 % berechtigt zu sein. Sie behauptet, seit Jahren ließen sich sämtliche Oberlichter in ihrer Wohnung nicht öffnen und putzen. Die Klägerin sei unter Ankündigung der Mietminderung aufgefordert worden, die Oberlichter wieder in Ordnung zu bringen. Trotz einer entsprechenden Zusage habe sie ihr Versprechen nicht eingehalten.
Die Klägerin behauptet, sie habe einen Schreinermeister beauftragt, die Oberlichter wieder gangbar zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
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