AG Kassel - Urteil vom 12.03.1982
87 C 4647/81
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1984, 280

Mietminderung bei Bordellbetrieb im Haus

AG Kassel, Urteil vom 12.03.1982 - Aktenzeichen 87 C 4647/81

DRsp Nr. 2001/12251

Mietminderung bei Bordellbetrieb im Haus

Wird im gleichen Haus in unmittelbarer Nachbarschaft einer Wohnung ein Hostessenbetrieb unterhalten und kommt es immer wieder zu Verwechslungen der nah beieinander liegenden Wohnungseingangstüren, so ist eine Mietminderung um 10 % zumindest dann berechtigt, wenn minderjährige Kinder zur Familie gehören.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Die Klägerin hatte im Hause des Beklagten in der ... in ... ab 01.11.1980 eine Wohnung gemietet in die sie mit zwei minderjährigen, schulpflichtigen Kindern eingezogen ist. Sie kündigte fristlos am 15. 07.1981 unter Hinweis darauf, dass sich in dem Hause ein Bordellbetrieb befände. Mit der Klage macht sie verschiedene Aufwendungen aus Anlass des Umzuges geltend.

Klägerin behauptet, der Beklagte betreibe auf der gleichen Etage, in der sie gewohnt habe, ein Bordell. Zumindest lasse er zu, dass das Haus in dieser Weise genutzt werde. Sie ist der Ansicht, dass sie nach Abmahnung berechtigt gewesen sei, fristlos zu kündigen. Der Höhe nach fordert sie Umzugskosten, Erstattung der Maklergebühr für die Anmietung einer neuen Wohnung, Ersatz nicht abgewohnter Investitionen sowie den höheren Mietanteil für die neue Wohnung auf die Dauer von 12 Monaten. Sie errechnete insgesamt einen Betrag von 8.204,61 DM. Insoweit wird auf die Darlegungen der Klägerin in der Klageschrift verwiesen.