Die Klägerin hatte im Hause des Beklagten in der ... in ... ab 01.11.1980 eine Wohnung gemietet in die sie mit zwei minderjährigen, schulpflichtigen Kindern eingezogen ist. Sie kündigte fristlos am 15. 07.1981 unter Hinweis darauf, dass sich in dem Hause ein Bordellbetrieb befände. Mit der Klage macht sie verschiedene Aufwendungen aus Anlass des Umzuges geltend.
Klägerin behauptet, der Beklagte betreibe auf der gleichen Etage, in der sie gewohnt habe, ein Bordell. Zumindest lasse er zu, dass das Haus in dieser Weise genutzt werde. Sie ist der Ansicht, dass sie nach Abmahnung berechtigt gewesen sei, fristlos zu kündigen. Der Höhe nach fordert sie Umzugskosten, Erstattung der Maklergebühr für die Anmietung einer neuen Wohnung, Ersatz nicht abgewohnter Investitionen sowie den höheren Mietanteil für die neue Wohnung auf die Dauer von 12 Monaten. Sie errechnete insgesamt einen Betrag von 8.204,61 DM. Insoweit wird auf die Darlegungen der Klägerin in der Klageschrift verwiesen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|