AG Langen, vom 09.06.1982 - Aktenzeichen 3 C 293/81
DRsp Nr. 2009/7352
Mietminderung bei Neubaufeuchtigkeit
Neubaufechtigkeit stellt keinen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter ist vielmehr gehalten, intensiv zu lüften und die Möbel von den Wänden abzurücken.