Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein unter anderem mit den Zweck, Wohnraum anzumieten und zum Selbstkostenpreis an Wohngemeinschaften, die vorwiegend aus Studenten bestehen, unterzuvermieten. Er mietete am 23.7.1977 eine Wohnung vom Rechtsvorgänger der Beklagten für die Zeit bis 1.10.1982. Er verlangt die Zustimmung der Beklagten zur Fortsetzung des Mietverhältnisses. Nach Ansicht des Landgerichts verlängerte sich die Mietdauer aufgrund eines vertraglichen Optionsrechtes bis 30.9.1983. Darüber hinaus hält es das Begehren nach §
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