OLG Braunschweig vom 27.06.1984
1 W 15/84
Normen:
BGB § 535;
Fundstellen:
DWW 1984, 287
OLG Braunschweig, HdM Nr. 2
WuM 1984, 237
ZMR 1985, 14

OLG Braunschweig - 27.06.1984 (1 W 15/84) - DRsp Nr. 1993/1636

OLG Braunschweig, vom 27.06.1984 - Aktenzeichen 1 W 15/84

DRsp Nr. 1993/1636

»Besteht der Zweck eines Mietvertrages über zum Wohnen geeignete Räume im Untervermieten an Dritte, so handelt es sich auch dann nicht um einen Mietvertrag über Wohnraum, wenn der Mieter ein gemeinnütziger Verein ist, der mit dem Anmieten und dem Untervermieten satzungsgemäß keine eigenen wirtschaftlichen Interessen, sondern allein die Interessen der Untervermieter verfolgt und wenn dies dem Vermieter bei Vertragsschluß bekannt ist.«

Normenkette:

BGB § 535;

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein unter anderem mit den Zweck, Wohnraum anzumieten und zum Selbstkostenpreis an Wohngemeinschaften, die vorwiegend aus Studenten bestehen, unterzuvermieten. Er mietete am 23.7.1977 eine Wohnung vom Rechtsvorgänger der Beklagten für die Zeit bis 1.10.1982. Er verlangt die Zustimmung der Beklagten zur Fortsetzung des Mietverhältnisses. Nach Ansicht des Landgerichts verlängerte sich die Mietdauer aufgrund eines vertraglichen Optionsrechtes bis 30.9.1983. Darüber hinaus hält es das Begehren nach § 564 c BGB für begründet. Es sieht sich an einer solchen Entscheidung jedoch durch den Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 24.10.1983 (RES. § 5 WiStG Nr. 9 = 31 in RE Miet = NJW 1984, 373) gehindert. Es hat daher durch Beschluß vom 10.4.1984 folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt: