OLG Hamburg - Beschluß vom 10.05.1984
4 U 205/83
Normen:
2. WKSchG Art. 3 § 2; MHG § 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)281d-e
DWW 1984, 168
NJW 1984, 2895
OLG Hamburg, HdM Nr. 16
WuM 1984, 190
ZMR 1984, 315

OLG Hamburg - Beschluß vom 10.05.1984 (4 U 205/83) - DRsp Nr. 1992/8610

OLG Hamburg, Beschluß vom 10.05.1984 - Aktenzeichen 4 U 205/83

DRsp Nr. 1992/8610

"1. Ein Vermieter ist zur Vornahme einer Mieterhöhunhg nach § 5 MHRG berechtigt, wenn sich die Kapitalkosten, die er unmittelbar nach einer Zinserhöhung aufzuwenden hat, gegenüber denjenigen erhöht haben, welche er zu dem in § 5 Abs. 1 Nr. 1 MHRG bezeichneten Stichtag aufzuwenden hatte; dieser kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 b MHRG) auf denjenigen der Begründung des Mietverhältnisses fallen. 2. Kapitalkosten im Sinne von § 5 Abs. 1 MHRG sind - ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung - diejenigen Aufwendungen, die nach Maßgabe des im Einzelfall zugrunde zu legenden Darlehensvertrages als Vergütung für den Gebrauch des Kapitals zu zahlen sind; hierzu gehören Tilgungsleistungegn nicht."

Normenkette:

2. WKSchG Art. 3 § 2; MHG § 5 ;

Gründe:

C) In der Sache beantwortet der Senat die an ihn gelangte Rechtsfrage wie aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlich. Hierbei läßt er sich von nachstehenden Erwägungen leiten: