SchlHOLG vom 01.06.1984
6 RE-Miet 2/83
Normen:
WoBindG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
DWW 1984, 310
WuM 1984, 327
ZMR 1985, 60

SchlHOLG - 01.06.1984 (6 RE-Miet 2/83) - DRsp Nr. 1993/2272

SchlHOLG, vom 01.06.1984 - Aktenzeichen 6 RE-Miet 2/83

DRsp Nr. 1993/2272

Vorlegungsfrage: 1. Ist es erforderlich, bei einer Mieterhöhung nach § 10 den Erhöhungsbetrag (Differenz zwischen alter und neuer Miete) ausdrücklich zu nennen oder reicht - neben der erforderlichen Berechnung und Erläuterung - die Angabe des nach der Erhöhung der Miete zu zahlenden monatlichen Mietbetrages aus, wenn dieser dem ursprünglichen Betrag in übersichtlicher Form gegenübergestellt wird? 2. Ist es entsprechend dem Rechtsentscheid des Kammergerichts (NJW 1982 S. 1468 ff.) nötig, bei einer Mieterhöhung für preisgebundenen Wohnraum Zweit- oder späteren Mietern alle Unterlagen zum Beweis der Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung bis zu der von der Bewilligungsstelle genehmigten Wirtschaftlichkeitsberechnung unaufgefordert vorzulegen? 3. Müssen, wenn durch rechtskräftiges Urteil die Miete für preisgebundenen Wohnraum für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt worden ist, die nachfolgenden Mieterhöhungserklärungen an diesen Betrag anschließen oder reicht eine Bezugnahme auf die der gerichtlichen Entscheidung vorausgehenden Mieterhöhungserklärungen aus? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

WoBindG § 10 Abs. 1;