Der Kläger ist Mieter einer Wohnung im Hause Berliner Ring 39, dessen Eigentümer die Beklagten sind. Die Fernsehgemeinschaftsantenne dieses Haus ist defekt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, die auf dem Wohnhaus in Bad Oldesloe, Berliner Ring 39 befindliche Fernsehgemeinschaftsantenne derart in Stand zu setzen, dass der Empfang des zweiten und dritten Fernsehprogramms sowie des Fernsehprogramms DDR 1 einwandfrei möglich ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|