AG Bad Oldesloe - Urteil vom 13.12.1984
2 C 931/84
Normen:
BGB § 535 Satz 1 ;

Instandsetzungspflicht des Vermieters für Gemeinschaftsantenne bei Unterhaltungspflicht des Mieters

AG Bad Oldesloe, Urteil vom 13.12.1984 - Aktenzeichen 2 C 931/84

DRsp Nr. 2003/7051

Instandsetzungspflicht des Vermieters für Gemeinschaftsantenne bei Unterhaltungspflicht des Mieters

1. Mit der vertraglichen Verpflichtung des Mieters, zur Unterhaltung der Gemeinschaftsantenne beizutragen, korrespondiert die Pflicht des Vermieters, einen Gemeinschaftsanschluss über eine Gemeinschaftsantenne zur Verfügung zu stellen.2. Inhalt dieser Verpflichtung wiederum kann nur sein, eine funktionsfähige Anlage zur Verfügung zu stellen, wobei Art und Umfang sich nach den örtlichen Gegebenheiten richtet; hierzu gehört in Bad Oldesloe der Empfang des ersten Fernsehprogramms der DDR, wenn dieser vor dem Defekt an der Fernsehgemeinschaftsantenne einwandfrei war.

Normenkette:

BGB § 535 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung im Hause Berliner Ring 39, dessen Eigentümer die Beklagten sind. Die Fernsehgemeinschaftsantenne dieses Haus ist defekt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, die auf dem Wohnhaus in Bad Oldesloe, Berliner Ring 39 befindliche Fernsehgemeinschaftsantenne derart in Stand zu setzen, dass der Empfang des zweiten und dritten Fernsehprogramms sowie des Fernsehprogramms DDR 1 einwandfrei möglich ist.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.