AG Beckum - Urteil vom 21.02.1984
11 C 663/83
Fundstellen:
WuM 1989, 626

AG Beckum - Urteil vom 21.02.1984 (11 C 663/83) - DRsp Nr. 2001/8461

AG Beckum, Urteil vom 21.02.1984 - Aktenzeichen 11 C 663/83

DRsp Nr. 2001/8461

Tatbestand:

Die Beklagte mietete ab Juni 1971 eine Erdgeschosswohnung, ab Oktober 1979 zusätzlich eine Garage in der Wohnanlage ... in ... . Im Jahre 1982 kam es zu Beschwerden über die Kinder der Beklagten. Diesen wurde vorgeworfen, zusammen mit weiteren, nicht in der Anlage wohnenden Jugendlichen, Bewohner und Besucher der Wohnanlage zu belästigen, ferner, Dachrinne und Dachabdeckung der Garagen beschädigt zu haben. Im März 1982 und mit Schreiben vom 22.9.1982 forderte die ... Immobilien GmbH als Hausverwalterin die Beklagte auf, ihre Kinder zur Ordnung anzuhalten. Die Beklagte wies alle Vorwürfe zurück.

Nach erneuten Beschwerden erklärte die Verwalterin am 17.5.1983 die fristlose Kündigung der beiden Mietverhältnisse. Dagegen erhob die Beklagte am 24.5.1983 Widerspruch; Wohnung und Garage werden von ihr weiter benutzt. Am 18.6.1983 gaben 20 Nachbarn, darunter elf Mieter der Wohnanlage, der Verwalterin gegenüber eine Erklärung ab, wonach sie die Kündigung der Beklagten und einer weiteren Familie unterstützten. Die Kinder beider Familien seien Hauptverursacher vorgekommener Ruhestörungen, Sachbeschädigungen und Verunreinigungen und Belästigungen.

Die am 16.8.1983 erhobene Räumungsklage ist vorsorglich mit einer nochmaligen fristlosen Kündigung verbünden worden.