Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.06.1983 ein Mietverhältnis wegen der Wohnung ... .
Die Beklagten als Mieter haben am 25.08.1993 eine Kaution in Höhe von 3.630 DM geleistet. In § 26 des Mietvertrages heißt es unter Ziffer 2) : Die Sicherheit wird mit 4 % verzinst. Die Zinsen wachsen der Sicherheitsleistung zu. Die in dem vorformulierten Mietvertrag unter § 26 Ziff. 3) Satz 1 enthaltene Regelung der Hinterlegung der Sicherheit auf einem Sparkonto ist gestrichen worden.
Die Beklagten verlangen den Nachweis, dass der Kläger als Vermieter die geleistete Kaution auf einem Treuhandkonto angelegt hat. Mit Schreiben vom 02.02.1993 forderten die Beklagten den Nachweis, wo die Kaution mit welchem Zinssatz angelegt ist.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|