AG Bergisch Gladbach - Urteil vom 07.06.1984
23 C 768/93

AG Bergisch Gladbach - Urteil vom 07.06.1984 (23 C 768/93) - DRsp Nr. 2001/14193

AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 07.06.1984 - Aktenzeichen 23 C 768/93

DRsp Nr. 2001/14193

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.06.1983 ein Mietverhältnis wegen der Wohnung ... .

Die Beklagten als Mieter haben am 25.08.1993 eine Kaution in Höhe von 3.630 DM geleistet. In § 26 des Mietvertrages heißt es unter Ziffer 2) : Die Sicherheit wird mit 4 % verzinst. Die Zinsen wachsen der Sicherheitsleistung zu. Die in dem vorformulierten Mietvertrag unter § 26 Ziff. 3) Satz 1 enthaltene Regelung der Hinterlegung der Sicherheit auf einem Sparkonto ist gestrichen worden.

Die Beklagten verlangen den Nachweis, dass der Kläger als Vermieter die geleistete Kaution auf einem Treuhandkonto angelegt hat. Mit Schreiben vom 02.02.1993 forderten die Beklagten den Nachweis, wo die Kaution mit welchem Zinssatz angelegt ist.