AG Brühl - Urteil vom 17.08.1984
2b C 253/84
Normen:
MHG § 2 ;
Fundstellen:
WuM 1985, 338

Isolierte Erhöhung der Garagenmiete

AG Brühl, Urteil vom 17.08.1984 - Aktenzeichen 2b C 253/84

DRsp Nr. 2001/10264

Isolierte Erhöhung der Garagenmiete

Bei einem Mietvertrag über Wohnraum ist der Vermieter auch dann nicht zur gesonderten Erhöhung der Stellplatzmiete berechtigt, wenn diese im Mietvertrag gesondert ausgewiesen ist.

Normenkette:

MHG § 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause ... gemäß Mietvertrag vom 1.9.1971 mit den Eheleuten ... . Gemäß § 5 des Vertrages beträgt die monatliche Miete 300 DM, davon 40 DM für die Garage. Die Beklagten zahlen seit dem 1.2.1981 monatlich 55 DM für die Garage. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.11.1983 hat der Kläger die Beklagten zur Zustimmung zur Erhöhung der Garagenmiete auf monatlich 75 DM aufgefordert. Er nahm dabei Bezug auf das Gutachten des Sachverständigen ... vom 6.10.1983. Die Beklagten haben die Zustimmung nicht erteilt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, der Erhöhung der Miete für die Garage in ... von bisher monatlich 55 DM auf nunmehr monatlich 75 DM mit Wirkung ab 1.2.1984 zuzustimmen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass die begehrte Erhöhung der Garagenmiete nicht zulässig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird au den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.