Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses ... .
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 14.01.1981 (Kopie Bl. 7 ff. d.A.) vermietete die Klägerin an die Beklagten vom 01.02.1981 ab die im zweiten Geschoss dieses Hauses gelegene Wohnung. Die Parteien vereinbarten einen Mietzins in Höhe von 800 DM monatlich. Die Parteien vereinbarten zusätzlich in § 26 des schriftlichen Vertrages, dass den Mietern gestattet wird, zwei Zimmer unterzuvermieten gegen Zahlung eines Untermieterzuschlages von 1 DM pro Bett und Nacht.
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