AG Osnabrück - Urteil vom 13.03.1984
31 C 1008/83 H
Normen:
BGB §§ 536, 550, 1004 ;

Entfernung von Aufklebern mit politischen Meinungsäußerungen

AG Osnabrück, Urteil vom 13.03.1984 - Aktenzeichen 31 C 1008/83 H

DRsp Nr. 2001/8526

Entfernung von Aufklebern mit politischen Meinungsäußerungen

Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Entfernung von Aufklebern mit politischem Inhalt von der Wohnungsabschlußtür zu verlangen, solange die Meinungsäußerungen nicht andere Mieter oder ihn selbst beeinträchtigen.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550, 1004 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin in ..., ... aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 26.06.1981. Seit Juni 1983 haben die Beklagten am äußeren Rahmen ihrer Wohnungseingangstür verschiedene Aufkleber mit politischen Aussagen angebracht. Obwohl der für die Klägerin als Hausmeister tätige Herr ... diese Aufkleber regelmäßig auf Weisung der Klägerin entfernt und schließlich von der Beklagten verlangt hat, dass sie die Anbringung neuer Aufkleber unterließen, haben die Beklagten erneut Aufkleber angebracht. Sie haben außerdem die Novembermiete wegen der nach ihrer Auffassung unzulässigen Beseitigung der Aufkleber seitens der Klägerin um 30,00 DM gekürzt.