Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin in ..., ... aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 26.06.1981. Seit Juni 1983 haben die Beklagten am äußeren Rahmen ihrer Wohnungseingangstür verschiedene Aufkleber mit politischen Aussagen angebracht. Obwohl der für die Klägerin als Hausmeister tätige Herr ... diese Aufkleber regelmäßig auf Weisung der Klägerin entfernt und schließlich von der Beklagten verlangt hat, dass sie die Anbringung neuer Aufkleber unterließen, haben die Beklagten erneut Aufkleber angebracht. Sie haben außerdem die Novembermiete wegen der nach ihrer Auffassung unzulässigen Beseitigung der Aufkleber seitens der Klägerin um 30,00 DM gekürzt.
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