AG Siegburg - Urteil vom 03.07.1984
7 C 402/84
Normen:
BGB §§ 535, 541b ;
Fundstellen:
WuM 1984, 245

Umrüstung auf Breitband-Kabel-Fernsehen

AG Siegburg, Urteil vom 03.07.1984 - Aktenzeichen 7 C 402/84

DRsp Nr. 2001/10310

Umrüstung auf Breitband-Kabel-Fernsehen

Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Umrüstung des Fernsehempfangs von einer Gemeinschaftsantenne auf Breitband-Kabel zu dulden, ohne daß eine ergänzende mietvertragliche Vereinbarung geschlossen wurde.

Normenkette:

BGB §§ 535, 541b ;

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin ist aufgrund des Mietvertrages vom 25. Februar 1970 Mieterin einer Wohnung im Hause des Verfügungsbeklagten gelegen in der ... Straße in ... . Auf den Inhalt des Mietvertrages (Bl. 8 d. A. bis 14 d. A.) hier insbesondere auf § l0 wird vollinhaltlich Bezug genommen. Das Haus war mit einer Gemeinschaftsantenne aus gerüstet, an die die Verfügungsklägerin angeschlossen war. Mit Schreiben vom 2. Juli 1983 (Bl. 15 d. A.) kündigte der Verfügungsbeklagte an, dass die auf dem Dach installierte Gemeinschaftsantenne abmontiert werde, weil das Haus auf Kabelfernsehen umgerüstet werde. Die Verfügungsklägerin widersprach der Umrüstung mit Schreiben des Mietervereins vom 19. August 1983 (Bl. 16 und 17 d. A.). Der Verfügungsbeklagte hielt mit