OLG Celle vom 04.02.1985
2 UH 3/84
Normen:
BGB § 564b Abs. 2, Abs. 3, § 565c S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)284d
DWW 1985, 231
NiedersRpfl 1985, 120
WuM 1985, 142
ZMR 1985, 160

OLG Celle - 04.02.1985 (2 UH 3/84) - DRsp Nr. 1992/7673

OLG Celle, vom 04.02.1985 - Aktenzeichen 2 UH 3/84

DRsp Nr. 1992/7673

Berechtigtes Interesse des Vermieters im Sinne des § 564b BGB als Erfordernis auch in Fällen eines Sonderkündigungsrechts ergibt sich bei Kündigung einer werksgebundenen Wohnung aus § 565c Satz 1 Nr. 1 BGB.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2, Abs. 3, § 565c S. 1 Nr. 1 ;

I. Die Parteien streiten um die Räumung einer werksgebundenen Wohnung der Klägerin durch die Beklagte.

1. Die schwerbehinderte Beklagte, die bis zum 31. Juli 1981 bei einer Einrichtung des Landes Niedersachsen tätig war, hat mit der Klägerin am 5. August 1981 mit Wirkung ab 1. August 1981 einen Arbeitsvertrag über die Beschäftigung als Schreibkraft im Dienst der L. "mit einer Probezeit von 6 Monaten als Angestellte auf unbestimmte Zeit" abgeschlossen. Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtete sich das Dienstverhältnis nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT).

Mit Schreiben vom 12. Januar 1982 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis. In dem Kündigungsschreiben heißt es u. a.:

" Sie sind seit dem 1. August 1981 ... als ... Schreibkraft beschäftigt. Wir mußten jedoch feststellen, daß Sie den Anforderungen nicht gerecht werden, die wir an Sie stellen müssen. Wir kündigen deswegen hiermit das mit Ihnen abgeschlossene Arbeitsverhältnis fristgerecht innerhalb der Probezeit zum 28. Februar 1982 ..."