AG Aachen - Urteil vom 16.07.1985
12 S 365/84
Normen:
BGB § 550b;

Rückzahlung einer Teppichbodenkaution

AG Aachen, Urteil vom 16.07.1985 - Aktenzeichen 12 S 365/84

DRsp Nr. 2001/8505

Rückzahlung einer Teppichbodenkaution

Eine sog. Teppichbodenkaution ist nach Beendigung des Mietverhältnisses in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn es nur zu einer dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Abnutzung des Teppichbodens, nicht aber zu einer Beschädigung gekommen ist, da das Entgelt für die übliche Abnutzung der Wohnräume bereits in dem vereinbarten Mietzins enthalten ist.

Normenkette:

BGB § 550b;

Tatbestand:

Durch schriftlichen Mietvertrag vom 1. Mai 1983 hatte die Klägerin von dem Beklagten eine Wohnung in dem Haus ... in ... zu einem monatlichen Mietzins von 420,-- DM zuzüglich Nebenkosten gemietet. Das Mietverhältnis wurde einverständlich zwischen den Parteien zum 1.3.84 aufgelöst. Aufgrund des schriftlichen Mietvertrages hatte die Klägerin an den Beklagten am 5.5.1983 eine Mietkaution in Höhe von 1.040,-- DM gezahlt. Am 1.5.1983 hatte die Klägerin an den Beklagten einen weiteren Betrag in Höhe von 1.000,-- DM gezahlt. Dabei handelte es sich einmal um einen Betrag von 200,-- DM, als Anteil der Klägerin an den Errichtungsosten der Gemeinschaftsantennenanlage des Hauses. In § l6 Abs. 3 des Mietvertrages heißt es dazu: