AG Bad Bramstedt vom 26.08.1985
5a C 27/85
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Mietminderung bei Durchfeuchtung einer Zimmerwand

AG Bad Bramstedt, vom 26.08.1985 - Aktenzeichen 5a C 27/85

DRsp Nr. 2009/7240

Mietminderung bei Durchfeuchtung einer Zimmerwand

Ist eine Außenwand durchfeuchtet, so umfasst der Anspruch auf Mängelbeseitigung auch die optisch einwandfreie Renovierung, so dass der Mieter auch die Kosten der Malerarbeiten ersetzt verlangen kann.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;