AG Darmstadt - Beschluss vom 29.08.1985
33 C 1702/85

AG Darmstadt - Beschluss vom 29.08.1985 (33 C 1702/85) - DRsp Nr. 2001/12248

AG Darmstadt, Beschluss vom 29.08.1985 - Aktenzeichen 33 C 1702/85

DRsp Nr. 2001/12248

Gründe:

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über die Dachgeschosswohnung des Hauses V. in D.; auf den von der Klägerin vorgelegten Mietvertrag vom 15.01.1980 wird Bezug genommen. Die Klägerin als Mieterin hatte die aus 4 Zimmern, Flur und Küche bestehende Wohnung zunächst gemeinsam mit zwei weiteren Unterzeichnerinnen des Mietvertrags inne. Nachdem diese mit Einverständnis der Beklagten aus dem Mietverhältnis ausgeschieden waren, nahm die Klägerin ihren damaligen Lebensgefährten in die Wohnung auf, der sich an den Mietkosten beteiligte. Nach dessen Auszug beabsichtigte die Klägerin, um die Wohnungsmiete von zuletzt 750 DM einschließlich Heiz- und Nebenkosten nicht allein aufbringen zu müssen, ein Zimmer der Wohnung an eine Frau K. unterzuvermieten. Sie begehrte hierfür Zustimmung des Beklagten, der diese jedoch verweigerte, ebenso wie das Aufstellen einer Plastikschale als Sandkasten für das Kind der Klägerin im Hofe des Anwesen, wofür die Klägerin ebenfalls um Erlaubnis nachgesucht hatte.

Hierauf erhob die Klägerin Klage mit den Anträgen,

1. den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Untervermietung der Dachgeschosswohnung im Anwesen V. in D. durch die Klägerin ab dem 01. Mai 1985 an Frau A. K. zu erteilen.