AG Hannover vom 19.06.1985
518 C 8240/85
Normen:
BDSG § 32 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp V(540)142e
WuM 1986, 14

AG Hannover - 19.06.1985 (518 C 8240/85) - DRsp Nr. 1992/11571

AG Hannover, vom 19.06.1985 - Aktenzeichen 518 C 8240/85

DRsp Nr. 1992/11571

Zulässige Übermittlung aktueller Daten über Mietinteressenten durch die Schufa an den Vermieter.

Normenkette:

BDSG § 32 Abs.2;

»... Der Kl. [sozialhilfebedürftiger Mietinteressent] vertritt die Auffassung, daß die Bekl. [»Schufa«] grundsätzlich nicht berechtigt sei, Auskünfte an Vermieter zu erteilen. Diese hätten nämlich keine kreditorischen Risiken zu tragen, deren Vorliegen aber Voraussetzung für ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der verlangten Daten i. S. des § 32 Abs. 2 BDSG sei. Diese Auffassung teilt das Gericht nicht. Bei der Überlassung einer Wohnung an einen Mieter geht der Vermieter nicht nur das Risiko ein, seine Miete nicht Ä oder nicht regelmäßig Ä zu erhalten. Darüber hinaus kann er auch nicht beurteilen, wie der Mieter mit der Mietsache wohl umgehen wird. Es ist eine der Errungenschaften des sozialen Mietrechts, daß dem Vermieter die Kündigung erschwert worden ist. Deren Kehrseite ist für den Vermieter allerdings, daß ein in Zahlungsschwierigkeiten geratender Mieter häufig erst nach längerem Rechtsstreit und unter Hinterlassung erheblicher Mietschulden eine Wohnung räumt, die sich dann möglicherweise auch noch in einem schlechten Zustand befindet. ...