AG Kenzingen - Urteil vom 24.06.1985
C 83/85
Normen:
BGB §§ 536, 550 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1986, 248

Gegenstandswert einer Klage auf Unterlassung der Haltung eines großen Hundes

AG Kenzingen, Urteil vom 24.06.1985 - Aktenzeichen C 83/85

DRsp Nr. 2001/10283

Gegenstandswert einer Klage auf Unterlassung der Haltung eines großen Hundes

Ist mietvertraglich vereinbart, daß die Haltung von Hunden nur bis zu einem Stockmaß von 0,4 m zulässig ist, so beträgt der Wert des Streitgegenstandes für eine Klage auf Unterlassung der Haltung größerer Hunde 2.000 DM.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ; ZPO § 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens ... in H.

Dieses Anwesen - ein Einfamilienhaus- vermieteten sie durch Vertrag vom 15.9.1982 ab 1.10.1982 an die Beklagten bis 31. 12.1987 für monatlich DM 1.400,-- (Mietvertrag AS 21 ff).

Die Kläger hatten den Beklagten die Untervermietung des Anwesens gestattet, wobei die Vereinbarungen des Hauptmietvertrages einzuhalten waren und es sich bei den Untermietern um Eheleute handeln sollte.

Im Mietvertrag war in § 18 vereinbart, dass Hunde in dem Anwesen nur bis zu einem Stockmaß, d.h. Schulterhöhe von 0,4 Meter gehalten werden dürfen.

Die Untermieter ... und ... hatten in dem Anwesen zwei Afghanen, welche eine über das genannte Stockmaß nicht unerheblich hinausgehende Höhe hatten, gehalten.

Mit Anwaltsschreiben vom 25.9.84 (AS 31) wurden die Beklagten aufgefordert, bis 15.10.1984 für die Entfernung der Hunde Sorge zu tragen.