AG Lörrach - Urteil vom 28.08.1985
3 C 20/85
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1986, 247
WuM 1988, 17

Zustimmung des Vermieters zur Haltung von Nymphensittichen

AG Lörrach, Urteil vom 28.08.1985 - Aktenzeichen 3 C 20/85

DRsp Nr. 2001/10291

Zustimmung des Vermieters zur Haltung von Nymphensittichen

1. Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Haltung von zwei Nymphensittichen zu untersagen. 2. Ein Anspruch auf Beseitigung von Metallgittern an den Fenstern, durch die die Vögel am Fortfliegen gehindert werden sollen, besteht nicht, wenn die Fassade nicht verunstaltet wird.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses A.B. Str. 28 in L.

Durch Vertrag vom 15.07.1961 hat sie den Beklagten in diesem Haus im zweiten Obergeschoss eine 3 Zimmerwohnung vermietet, unter § 22 Ziff. 12 des schriftlichen Mietvertrages ist vereinbart, dass das Halten von Hunden und anderen Tieren der schriftlichen Genehmigung des Vermieters bedarf.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagten hätten ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung zwei Nymphensittiche angeschafft. Es handelt sich um Vögel, die so groß wie Tauben seien und von den Beklagten in der Wohnung frei herumfliegen gelassen werden. Damit diese Vögel dann nicht durchs offene Fenster entfliegen können, hätten die Beklagten vor die Fensterflügel von außen her gesehen hässliche Metallgitter angebracht, die die ganze Hausfront verunstalteten.