Die zulässige Berufung ist begründet.
Zwar hält die Kammer an dem Grundsatz fest, dass zur Schaffung klarer Verhältnisse das verbindlich sein muss, was die Parteien im Mietvertrag vereinbart haben. Hiernach bedarf gemäß § 13 des Mietvertrages die Hundehaltung der schriftlichen Erlaubnis des Klägers.
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