LG Osnabrück - Urteil vom 30.04.1985
1 S 39/85
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1986, 93
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 21.01.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 434/84

Mietminderung bei Nutzung des Gartens als Lagerstelle für Baustoffe

LG Osnabrück, Urteil vom 30.04.1985 - Aktenzeichen 1 S 39/85

DRsp Nr. 2002/9280

Mietminderung bei Nutzung des Gartens als Lagerstelle für Baustoffe

Die Nutzung des Gartens als Ablagerungsstätte für Baumaterialen stellt eine Zweckentfremdung dar und beeinträchtigt wegen des Aussehens und der fehlenden und beeinträchtigenden Erholungsmöglichkeiten den Wohnwert einer Erdgeschosswohnung erheblich, so dass eine Mietminderung um 10 % gerechtfertigt ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Räumung in Anspruch.

Die Beklagte mietete mit Vertrag vom 01.09.1983, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, die Wohnung des Klägers Erdgeschoss links in .... Das Haus ..., des Klägers befand sich bei Abschluss des Mietvertrages und zu Mietbeginn in der Renovierung. Daher wurde bei Vertragsschluss zwischen den Parteien der Ablauf der weiteren Arbeiten besprochen. Die Einzelheiten sind streitig.

Mit Schreiben vom 13.09.1983 bemängelte die Beklagte verschiedene Punkte und kündigte Minderung an. Dieses wurde in den Schreiben vom 02.11.1983 und 20.12.1983 weiter ausgeführt. Auf die Einzelheiten der genannten Schreiben wird Bezug genommen.

Die Beklagte behielt von dem vereinbarten Bruttomietpreis von 655 DM folgende Beträge ein:

September 1983 118,75 DM

Januar 1984 35,00 DM

Februar 1984 85,00 DM

März 1984 35,00 DM

April 1984 250,00 DM

Mai 1984 465,00 DM

Juni 1984 250,00 DM

Juli 1984 250,00 DM

August 1984 155,00 DM