LG Würzburg vom 31.07.1985
3 T 1952/84
Normen:
WEG § 14 ; WEG § 21 Abs.3, Abs.4, Abs.5 Nr.6; WEG § 22 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
DRsp I(152)115a
NJW 1986, 66
WuM 1986, 22

LG Würzburg - 31.07.1985 (3 T 1952/84) - DRsp Nr. 1992/11479

LG Würzburg, vom 31.07.1985 - Aktenzeichen 3 T 1952/84

DRsp Nr. 1992/11479

a. Anschluß einer Wohnungseigentumsanlage an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost unter Beseitigung der Gemeinschaftsantennenanlage (a) bedarf als bauliche Veränderung dann der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme die Rechte eines Eigentümers beachtlich beeinträchtigt werden.

Normenkette:

WEG § 14 ; WEG § 21 Abs.3, Abs.4, Abs.5 Nr.6; WEG § 22 Abs.1 S.2;

»Die Beseitigung der Gemeinschaftsantennenanlage und der Anschluß der gesamten Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost stellt eine bauliche Veränderung dar, der alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen, auch die Antragsteller [AntrSt.] da sie ihre Rechte beachtlich beeinträchtigt.