OLG München - Beschluß vom 19.03.1986
21 W 698/86
Normen:
BGB §§ 535, 536 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)344b-c
WuM 1988, 299
Vorinstanzen:
13 T 24352/85 LG München I,
20 C 1836/85 AG München,

OLG München - Beschluß vom 19.03.1986 (21 W 698/86) - DRsp Nr. 1992/9895

OLG München, Beschluß vom 19.03.1986 - Aktenzeichen 21 W 698/86

DRsp Nr. 1992/9895

b-c. Wirksamkeit eines mietvertraglichen Musizierverbots; (c) Verpflichtung des Mieters, auch für die Einhaltung des Verbots durch seine Kinder zu sorgen.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat die Beklagten mit rechtskräftigem Endurteil vom 15.5.1985, den Parteien zugestellt am 5.6.1985 (Bl. 28/31), "samtverbindlich" verurteilt, "das Klavierspielen in der Wohnung im Anwesen ... in München, erster Stock rechts, zu unterlassen". In den Entscheidungsgründen hat es u.a. ausgeführt, daß dem Kläger auf Grund einer im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung ein "Anspruch auf Unterlassung der Störung: der Beklagten durch das Klavierspielen ihres Sohnes", zustehe.

Wegen des weiter fortgesetzten des 9 - jährigen Sohnes der Beklagten, der Mitglied des ... ist, hat der Kläger am 1.10.1985 (Bl. 35/37) beantragt, den Beklagten ein Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft anzuordnen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 29.11.1985 (Bl. 57/58) den Tenor seines Urteils dahin berichtigt, daß die Beklagten samtverbindlich verurteilt werden, dafür zu sorgen., daß das Klavierspielen in der Wohnung unterbleibt. Außerdem hat es den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM ersatzweise Ordnunghaft bis zu sechs Monaten angedroht.