AG Berlin-Neukölln vom 14.03.1986
12 C 12/86
Normen:
BGB § 538 Abs. 2 a.F.;
Fundstellen:
MM 1986, 41

Rechte des Mieters bei Defekt der Fernsehantenne

AG Berlin-Neukölln, vom 14.03.1986 - Aktenzeichen 12 C 12/86

DRsp Nr. 2009/7688

Rechte des Mieters bei Defekt der Fernsehantenne

1. Ist die Hausantenne defekt und lässt der Vermieter die ihm vom Mieter zur Mängelbeseitigung gesetzte Frist verstreichen, ohne den Mangel beseitigt zu haben, darf sich der Mieter eine Zimmerantenne kaufen und den dafür verwendeten Betrag vom Vermieter zurückverlangen. 2. Nach Beseitigung des Defektes an der Hausantenne braucht der Vermieter dem Mieter den für die Zimmerantenne aufgewendeten Betrag nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Zimmerantenne zu zahlen.

Normenkette:

BGB § 538 Abs. 2 a.F.;
Fundstellen
MM 1986, 41