AG Münster - Urteil vom 22.07.1986
6 C 361/86
Normen:
BGB §§ 535, 536 ;
Fundstellen:
WuM 1986, 309

Anbringung eines niedrig gelegenen Klingelknopfes

AG Münster, Urteil vom 22.07.1986 - Aktenzeichen 6 C 361/86

DRsp Nr. 2001/10296

Anbringung eines niedrig gelegenen Klingelknopfes

Auch wenn die Anbringung eines niedrig gelegenen Klingelknopfes für die Benutzung durch kleine Kinder eine bauliche Veränderung der Mietsache darstellt, so ist der Vermieter doch zur Zustimmung hierzu verpflichtet, da es sich um eine erstrebenswerte Verbesserung handelt.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind die Mieter des Klägers. In dem Mietvertrag, heißt es unter § 11 Nr. 3 zur Frage der Instandhaltung der Mieträume: "An kleineren Reparaturen in den gemieteten Räumen beteiligt sich der Mieter mit 75,- DM, mindestens aber mit einem Betrag, der den Kosten von 5 Reparaturstunden entspricht. Im Februar 1986 wurde die Reparatur der Heizungspumpe in der Wohnung der Beklagten erforderlich, die Kosten in Höhe von 410,40 DM verursachte. Diesen Betrag zahlten die Beklagten zunächst und begehrten den Betrag von dem Kläger erstattet, was dieser aber bis auf 91,20 DM ablehnte. Daraufhin kürzten die Beklagten ihm die Miete für den Monat Mai 1986 um 360,- DM. Der Kläger erkennt nach wie vor nur einen Betrag von 91,20 DM, an und fordert mit vorliegender Klage den Differenzbetrag.