LG Kiel - Beschluss vom 05.07.1986 (1 T 33/86)
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Jahresbruttomietzins als Streitwert gemäß § 16 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Nebenkosten sind nicht nur rechtlich als Mietzins einzuordnen, sie [...]