LG Hamburg - Urteil vom 09.05.1986 (11 S 265/85)
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, da der Beschwerdewert 700,-- DM nicht übersteigt (§ 511 a ZPO). Da die Klägerin in erster Instanz beantragt hat, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 66,86 [...]