OLG München - Urteil vom 24.03.1987
5 U 5335/86
Normen:
BGB § 313 ; WEG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MittBayNot 1987, 242
NJW-RR 1987, 1042
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 6315/86

OLG München - Urteil vom 24.03.1987 (5 U 5335/86) - DRsp Nr. 1998/15485

OLG München, Urteil vom 24.03.1987 - Aktenzeichen 5 U 5335/86

DRsp Nr. 1998/15485

Zum Formzwang (§ 313 BGB) für einen Mietvertrag, der mit einem notariellen Kaufvertragsangebot über eine Eigentumswohnung eine rechtliche Einheit bildet.

Normenkette:

BGB § 313 ; WEG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines notariellen Kaufvertrages über eine in gelegene Zwei-Zimmer-Eigentumswohnung samt Gartenanteil, Hobbyraum und Tiefgaragenplatz.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 23.8.1985 ("Kaufvertragsangebot") bot der Kläger der Beklagten den Kauf der Eigentumswohnung zu einem Preis von 390.000,- DM an. Die Beklagte konnte nach dieser Erklärung (vgl. Anlage K 2 zu Bl. 1/10 d.A.) das Angebot nur in der Zeit vom 23.2.1986 bis 23.3.1986 annehmen. Wegen der in der Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung (Ziffer VI der Urkunde). In Ziffer XV c der von den Parteien genehmigten und unterzeichneten notariellen Urkunde ist vermerkt, daß die Beteiligten auf die Folgen nicht beurkundeter Nebenabreden hingewiesen wurden.

Die Beklagte nahm das Vertragsangebot mit notariell beurkundeter Erklärung vom 21.3.1986 an. Die Parteien wählten diese Gestaltung des Vertragsabschlusses, weil der Kläger im August 1985 beabsichtigte, sich scheiden zu lassen, und vor dem Zustandekommen des Kaufvertrages die Frage des Zugewinnausgleichs regeln wollte.