Das Landgericht hat mit Beschluß vom 20. Dezember 1985 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist § 270 Abs. 3 ZPO direkt oder analog für die Berechnung der Frist des § 568 BGB anwendbar?
Zugrunde liegt der Fall, in dem die Räumungsklage zwei Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist eingereicht, aber erst nach zwei Monaten zugestellt worden ist.
Die Vorlage ist zulässig, Art. III Abs. 1 des dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (BGBl. 1967 I, 1248, 1980 I, 657). Die vorlegte Rechtsfrage ergibt sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum, sie betrifft materielles Recht. Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung und ist, soweit ersichtlich, durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden.
Die vorgelegte Frage ist zu verneinen. Der nach § 495 ZPO auch im amtsgerichtlichen Verfahren anwendbare § 270 Abs. 3 ZPO, der zur Wahrung einer Frist die Wirkung der Klagezustellung, wenn diese demnächst erfolgt, auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung vorverlegt, kann hier weder unmittelbar, noch entsprechend angewendet werden.
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