OLG Stuttgart vom 09.03.1987
8 REMiet 1/86
Normen:
BGB § 568 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)318a
NJW-RR 1987, 788
OLG Stuttgart, HdM Nr. 16
WuM 1987, 114
ZMR 1987, 179

OLG Stuttgart - 09.03.1987 (8 REMiet 1/86) - DRsp Nr. 1992/10179

OLG Stuttgart, vom 09.03.1987 - Aktenzeichen 8 REMiet 1/86

DRsp Nr. 1992/10179

Die in § 568 BGB bestimmte Frist für den Widerspruch gegen die Fortsetzung eines Mietverhältnisses wird durch nachträgliche Zustellung einer vor Fristablauf eingereichten Klage nicht gewahrt, § 270 Abs. 3 ZPO ist nicht anwendbar.

Normenkette:

BGB § 568 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 20. Dezember 1985 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist § 270 Abs. 3 ZPO direkt oder analog für die Berechnung der Frist des § 568 BGB anwendbar?

Zugrunde liegt der Fall, in dem die Räumungsklage zwei Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist eingereicht, aber erst nach zwei Monaten zugestellt worden ist.

Die Vorlage ist zulässig, Art. III Abs. 1 des dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (BGBl. 1967 I, 1248, 1980 I, 657). Die vorlegte Rechtsfrage ergibt sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum, sie betrifft materielles Recht. Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung und ist, soweit ersichtlich, durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden.

Die vorgelegte Frage ist zu verneinen. Der nach § 495 ZPO auch im amtsgerichtlichen Verfahren anwendbare § 270 Abs. 3 ZPO, der zur Wahrung einer Frist die Wirkung der Klagezustellung, wenn diese demnächst erfolgt, auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung vorverlegt, kann hier weder unmittelbar, noch entsprechend angewendet werden.