AG Hamburg-Wandsbek - Urteil vom 05.01.1987
45 C 552/86

AG Hamburg-Wandsbek - Urteil vom 05.01.1987 (45 C 552/86) - DRsp Nr. 2002/15728

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 05.01.1987 - Aktenzeichen 45 C 552/86

DRsp Nr. 2002/15728

Tatbestand:

Die Beklagte ist Mieterin der Kläger bezüglich einer Wohnung im Hause ...

Die Kläger haben zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von DM 5.000,-- begehrt und dazu vorgebracht:

Sie hätten die von der Beklagten genutzte Wohnung nach Aufteilung des Hauses ... in Eigentumswohnungen erworben und in Zusammenarbeit mit der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Reihe von Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen durchgeführt. Bezogen auf die von der Beklagten bewohnte Wohnung seien u.a. isolierverglaste Fenster bzw. Balkontüren eingebaut worden, außerdem sei ein Anschluss an die Zentralheizungsanlage erfolgt. Im Zuge der Vorgespräche und Verhandlungen über diese Modernisierungsmaßnahmen habe die Beklagte für die Duldung der inzwischen ausgeführten Maßnahmen einen Vorschuss in Gemäßheit des § 541 b Abs. 3 BGB verlangt. Sie, die Kläger, hätten der Beklagten einen Betrag von DM 5.000,-- zur Verfügung gestellt. Nachdem die von ihnen beauftragten Handwerker zwischenzeitlich die Arbeiten einschließlich der gebotenen Reinigungs- und Dekorationsmaßnahmen ausgeführt hätten, sei die Beklagte verpflichtet, den ihr zur Verfügung gestellten Betrag zu erstatten. Dazu sei die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juli 1986 ergebnislos aufgefordert worden.