Gegenstand des Rechtsstreits ist rückständiger Mietzins.
Die Beklagte war von 1973 an Mieterin einer Wohnung im Hause der Klägerin in ... . Sie kündigte das Mietverhältnis Anfang des Jahres 1987 mit Wirkung zum 30. April 1987 und zog zum 31. März 1987 aus. Die Miete, die im Jahre 1986 noch 626,48 DM warm betrug, kürzte sie wegen behaupteter Belästigungen durch andere Hausbewohner in den Monaten Februar 1986 bis Oktober 1986 sowie Im Monat Dezember 1986 um jeweils 100 DM. Im Monat November 1986 überwies sie sogar 116 DM weniger als vertraglich vereinbart. Außerdem erklärte sie im April 1986 sowie Mai 1986 die Aufrechnung mit behaupteten Gegenansprüchen und kürzte deshalb die Miete um weitere 36 DM beziehungsweise 27 DM. Außerdem zahlte sie nach Auszug nicht mehr die Miete für den Monat April 1987.
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