Rechte des Mieters bei Nachtabsenkung der Warmwasserversorgung
AG München, vom 15.07.1987 - Aktenzeichen 203 C 4133/87
DRsp Nr. 2009/7358
Rechte des Mieters bei Nachtabsenkung der Warmwasserversorgung
Der Vermieter hat die Versorgung mit warmem Wasser ganztätig aufrecht zu erhalten, wobei eine Temperatur von 40 Grad Celsius üblich ist. Eine Nachtabsenkung mag zwar energiewirtschaftlich sinnvoll erscheinen, ist jedoch auf Wunsch nur eines Mieters nicht aufrecht zu erhalten.