Die Beklagten mieteten mit Mietvertrag vom 15.12.1982 eine im Hause des Klägers ... gelegene Wohnung zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 436,80 DM zuzüglich 15 DM Nebenkostenvorauszahlung. Sie minderten die Miete im Januar 1985 um 49,46 DM, im Februar 1985 um 43,02 DM im März 1986 um 15 DM und im Februar 1986 um 50 DM. Außerdem zahlten sie Nebenkosten in Höhe von insgesamt 16,03 DM nicht.
Der Kläger begehrt Zahlung. Er behauptet, die Heizungsanlage der Wohnung sei ausreichend dimensioniert. Die Nebenkostenabrechnungen seien ordnungsgemäß erstellt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 234,18 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen.
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