AG Münster - Urteil vom 05.05.1987
28 C 330/86
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1987, 382

Mietminderung bei unzureichender Heizleistung in Elterschlafzimmer und Kinderzimmer

AG Münster, Urteil vom 05.05.1987 - Aktenzeichen 28 C 330/86

DRsp Nr. 2003/7064

Mietminderung bei unzureichender Heizleistung in Elterschlafzimmer und Kinderzimmer

1. Sind die Heizkörper im Elternschlafzimmer und Kinderzimmer derart unterdimensioniert, dass im Kinderzimmer 11 % Heizfläche und im Elternschlafzimmer 9 % Heizfläche fehlen, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar, der die Mieter mindestens in den Wintermonaten zur Mietminderung berechtigt.2. Die Höhe dieser berechtigten Mietminderung hängt von den Witterungsverhältnissen ab; für die Monate Dezember und März ist eine Mietminderung von 5 % und für die Monate Januar und Februar eine Mietminderung von 10 % des Kaltmietzinses berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagten mieteten mit Mietvertrag vom 15.12.1982 eine im Hause des Klägers ... gelegene Wohnung zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 436,80 DM zuzüglich 15 DM Nebenkostenvorauszahlung. Sie minderten die Miete im Januar 1985 um 49,46 DM, im Februar 1985 um 43,02 DM im März 1986 um 15 DM und im Februar 1986 um 50 DM. Außerdem zahlten sie Nebenkosten in Höhe von insgesamt 16,03 DM nicht.

Der Kläger begehrt Zahlung. Er behauptet, die Heizungsanlage der Wohnung sei ausreichend dimensioniert. Die Nebenkostenabrechnungen seien ordnungsgemäß erstellt worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 234,18 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen.