Der Beklagte vermietete zum 01.10.1975 an die Kläger schriftlich eine Wohnung in F., Martin-Luther-Weg l0.
Als im Jahre 1981 eine zu dem Gebäude gehörende Garage frei wurde, vermietete der Beklagte diese mündlich an die Kläger, wobei ein monatlicher Mietpreis von 50 DM vereinbart worden war.
Am 03.11.1986 kündigte der Beklagte die Garage zum 31.01.1987.
Die Kläger tragen vor:
Die Anmietung der Garage stelle eine Erweiterung das Wohnungsmietvertrages dar, so dass die am 03.11.198S ausgesprochene Kündigung nicht zulässig sei.
Die Kläger beantragen:
Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis über die Autogarage auf dem Grundstück Martin-Luther l0 in F. durch die Kündigung des Beklagten vom 03.11.86 nicht aufgehoben wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
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