AG Nürtingen - Urteil vom 20.02.1987
23 C 2752/86
Normen:
BGB § 565 ;
Fundstellen:
WuM 1987, 157

Teilkündigung eines Mietverhältnisses hinsichtlich einer mitvermieteten Garage

AG Nürtingen, Urteil vom 20.02.1987 - Aktenzeichen 23 C 2752/86

DRsp Nr. 2001/10307

Teilkündigung eines Mietverhältnisses hinsichtlich einer mitvermieteten Garage

Die Teilkündigung eines Mietverhältnisses hinsichtlich einer mitvermieteten Garage ist auch dann unzulässig, wenn die Garage erst Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses vermietet und nicht ausdrücklich in den bisherigen Mietvertrag einbezogen wird. Denn es handelt sich in der Regel um eine Ergänzung des bisherigen Vertrages und nicht um die Begründung eines neuen, gsondert zu betrachtenden Mietverhältnisses.

Normenkette:

BGB § 565 ;

Tatbestand:

Der Beklagte vermietete zum 01.10.1975 an die Kläger schriftlich eine Wohnung in F., Martin-Luther-Weg l0.

Als im Jahre 1981 eine zu dem Gebäude gehörende Garage frei wurde, vermietete der Beklagte diese mündlich an die Kläger, wobei ein monatlicher Mietpreis von 50 DM vereinbart worden war.

Am 03.11.1986 kündigte der Beklagte die Garage zum 31.01.1987.

Die Kläger tragen vor:

Die Anmietung der Garage stelle eine Erweiterung das Wohnungsmietvertrages dar, so dass die am 03.11.198S ausgesprochene Kündigung nicht zulässig sei.

Die Kläger beantragen:

Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis über die Autogarage auf dem Grundstück Martin-Luther l0 in F. durch die Kündigung des Beklagten vom 03.11.86 nicht aufgehoben wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: