AG Steinfurt - Urteil vom 19.02.1987
4 C 189/86
Normen:
BGB § 537 ;
Fundstellen:
WuM 1987, 120

Unbegründete Mietminderung bei Schallärm in Altbau

AG Steinfurt, Urteil vom 19.02.1987 - Aktenzeichen 4 C 189/86

DRsp Nr. 2003/7076

Unbegründete Mietminderung bei Schallärm in Altbau

In einem im Jahre 1964 errichten Miethaus können Mieter bezüglich der Schalldämmung nur Werte erwarten, die den schalldämmtechnischen Baunormen des Errichtungszeitpunktes entsprechen; eine Verpflichtung des Vermieters, das Mietobjekt den jeweils geltenden Baunormen anzupassen, besteht nicht.

Normenkette:

BGB § 537 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind Mieter der Erdgeschosswohnung des Hauses ... in .... Seit Februar 1986 mindern die Beklagten den Mietzins um monatlich 100,23 DM mit der Begründung, das Haus sei mangelhaft schallisoliert.

Die Kläger begehren von den Beklagten Zahlung rückständiger Mietzinsen für die Zeit von Februar 1986 bis einschließlich Januar 1987 zur Höhe von 1.203,84 DM.

Zur Begründung ihres Anspruches tragen sie vor, die Beklagten seien verpflichtet, auch den Minderungsbetrag von 100,23 DM monatlich an sie zu entrichten, denn ein Mietminderungsanspruch stehe den Beklagten nicht zu. Das streitbefangene Haus sei nicht mangelhaft schallgedämmt.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 1.203,84 DM nebst 4 % Zinsen aus je 100,23 DM seit dem 04.02.86, dem 04.03.86, dem 04.04.86, dem 04.05.86, dem 04.06.86, dem 04.07.86, dem 04.08.86, dem 04.09.86, dem 04.10.86, dem 04.11.86, dem 04.12.86 und dem 04.01.87 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,