LG Freiburg vom 03.02.1987
9 S 200/86
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1987, 383

Haftung des Vermieters für Wasserschäden im Keller aufgrund eines fehlenden Rückstauventils

LG Freiburg, vom 03.02.1987 - Aktenzeichen 9 S 200/86

DRsp Nr. 2009/7177

Haftung des Vermieters für Wasserschäden im Keller aufgrund eines fehlenden Rückstauventils

Dringt Regenwasser in den Keller eines Hauses und werden in vermieteten Kellerräumen gelagerte Gegenstände eines Mieters beschädigt, so haftet der Vermieter jedenfalls dann auf Schadensersatz, wenn nach einer gemeindlichen Satzung ein Rückstauventil einzubauen und nicht vorhanden war.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1987, 383