LG Nürnberg-Fürth vom 31.07.1987
7 S 10158/86
Normen:
BGB § 537 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(133)359a-c
ZMR 1989, 23

Mietminderung bei Bildung von Schimmelpilz in einer Neubauwohnung

LG Nürnberg-Fürth, vom 31.07.1987 - Aktenzeichen 7 S 10158/86

DRsp Nr. 1992/11402

Mietminderung bei Bildung von Schimmelpilz in einer Neubauwohnung

Sachmängelgewährleistung bei der Wohnraummiete: Feuchtigkeitserscheinungen (hier: Schimmelpilzbefall) als Fehler der vermieteten Wohnung; (b) kein Minderungsrecht, wenn die Feuchtigkeit durch ein fehlerhaftes Wohnverhalten des Mieters, nämlich durch ein nach normalen Maßstäben unzureichendes Heizen und Lüften, entstanden ist; (c) Beweislast des Vermieters für die Ursache der Feuchtigkeit.

Normenkette:

BGB § 537 Abs.1;

(a) »... Alleiniger Maßstab dafür, ob ein Fehler der Mietsache i. S. von § 537 Abs. 1 BGB vorliegt, ist die Tauglichkeit der Mietsache zu dem vertragsgemäßen Gebrauch. Die Mietsache muß sich folglich in einem Zustand befinden, der dem Mieter die Ausübung des vertragsgemäßen Gebrauchs ohne weiteres erlaubt. Jede negative Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Sache von der so bestimmten Sollbeschaffenheit ist ein Fehler (vgl. Staudinger/Emmerich, 12. Aufl., § 537 Rdn. 2; OLG Celle, ZMR 85, 10). Die Frage, ob das Haus, in dem sich die Mietwohnung befindet, nach den zur Zeit der Errichtung gültigen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften oder technischen Normen errichtet wurde, tritt demgegenüber zurück (LG Lübeck, WuM 82, 182; LG Hannover, WuM 82, 183; OLG Celle, ZMR 85, 10..).