LG Stade - Beschluss vom 25.05.1987
2 T 159/87
Normen:
BGB § 537 ; GKG § 16 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1989, 430
Vorinstanzen:
AG Buxtehude, vom 16.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 892/86

LRStreitwert bei Klage auf Herstellung der Warmwasserversorgung und Bereitstellung eines Geschirrspülers

LG Stade, Beschluss vom 25.05.1987 - Aktenzeichen 2 T 159/87

DRsp Nr. 2001/10233

LRStreitwert bei Klage auf Herstellung der Warmwasserversorgung und Bereitstellung eines Geschirrspülers

Bei einer Klage des Mieters auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustande (hier: Herstellung der Warmwasserversorgung und Bereitstellung eines Geschirrspülers) ist der Wert des Streitgegenstandes nach dem Drei-Jahres-Betrag der vom Mieter in Ansatz gebrachten Mietminderung zu bemessen.

Normenkette:

BGB § 537 ; GKG § 16 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den ebenso wie auf den übrigen Akteninhalt zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Streitwert auf insgesamt 2.000 DM festgesetzt. Es hat hierbei die mutmaßlich aufzuwendenden Kosten für die Herstellung der Warmwasserversorgung und der Bereitstellung des Geschirrspülers zugrundegelegt. Gegen diese Streitwert Festsetzung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde. Er meint, der Streitwert errechne sich nach der Quote, um die der Mieter die Miete mindern könne.