BAG - Urteil vom 23.08.1989
5 AZR 569/88
Normen:
ArbGG § 73 Abs. 2 ; BGB §§ 315, 565b, 565c Abs. 1 Nr. 2, §§ 565e, 620; ZPO § 29a;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 565e BGB
DB 1990, 740
EzA § 565b-e BGB Nr. 3
EzBAT § 65 BAT Nr. 4
NZA 1990, 191
WuM 1990, 284
ZTR 1990, 28
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, ArbG Hanau, vom 08.07.1988vom 22.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1614/87 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 220/87

Werkdienstwohnung: rechtliches Schicksal an Arbeitsverhältnis gebunden

BAG, Urteil vom 23.08.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 569/88

DRsp Nr. 2001/5218

Werkdienstwohnung: rechtliches Schicksal an Arbeitsverhältnis gebunden

Die arbeitsvertragliche Verpflichtung zum Bewohnen einer Werkdienstwohnung kann nicht selbständig unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gekündigt werden (unzulässige Teilkündigung).

Normenkette:

ArbGG § 73 Abs. 2 ; BGB §§ 315, 565b, 565c Abs. 1 Nr. 2, §§ 565e, 620; ZPO § 29a;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, eine am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellte Dienstwohnung zu bewohnen.

Der Kläger ist als "Erster Schlosser" beim Autobahnamt in F in der Autobahnmeisterei in L beschäftigt.

Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 26. Juni 1979 vereinbart, daß der Kläger im Bedarfsfall Rufbereitschaft zu leisten hat und in eine ihm angebotene Dienstwohnung einziehen muß. Das beklagte Land hat ihm dementsprechend ab 26. Juni 1981 eine Dienstwohnung in der Autobahnmeisterei L zugewiesen und einen Vertrag über die Nutzungsbedingungen abgeschlossen sowie darin auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Wohnraum und auf die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Dienstwohnungen des Landes Hessen Bezug genommen. Darin heißt es u.a.:

4.1 Ein Landesbediensteter ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen. ...