BFH - Urteil vom 29.11.1989
II R 254/85
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 272
BB 1990, 544
BFHE 159, 246
BStBl II 1990, 230
NJW 1990, 2495
NJW-RR 1991, 77
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 29.11.1989 (II R 254/85) - DRsp Nr. 1996/13404

BFH, Urteil vom 29.11.1989 - Aktenzeichen II R 254/85

DRsp Nr. 1996/13404

»1. Entschließt sich der "Erwerber im Bauherrenmodell" aufgrund eines Prospektes, in dem das gesamte Bauvorhaben in bautechnischer und finanzieller Hinsicht detailliert dargestellt ist, Eigentümer einer nach Lage, Wohnfläche und Gesamtaufwand festgelegten Eigentumswohnung zu werden, und ist durch die Anbieterseite mittels Zwangs zum Abschluß eines Treuhandvertrages zuzüglich der Erteilung umfassender Vollmachten sichergestellt, daß der Erwerber nur bei Hinnahme des Gesamtkonzepts unter Eingebung der Verpflichtung zur Leistung des Gesamtaufwands Zugang zum Abschluß des Grundstückskaufvertrages erhält, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs der Grundstücksmiteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der bezugsfertig erstellten Wohnung. 2. Bei der Auslegung des grunderwerbsteuerrechtlichen Begriffs des Gegenstandes des Erwerbsvorgangs kommt für die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen mehreren Verträgen besteht und ein einheitlicher Leistungsgegenstand vorliegt, dem objektiven Zusammenhang ausschlaggebende Bedeutung zu. Ein dem objektiven Zusammenhang widersprechender Wille der Vertragsparteien, trotz Einheitlichkeit des Leistungsgegenstandes die mehreren Verträge nicht zu einem einheitlichen Vertragswerk zu verbinden, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: