AG Dortmund - Urteil vom 22.02.1989 (136 C 732/88)
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im Hause der Klägerin H.-R.-Str. 57 in D.. Im April 1986 ließ die Klägerin die in der Wohnung befindliche abgenutzte Badewanne durch Einbau eines Acryl-Einsatzes instandsetzen, [...]