AG Düren - Urteil vom 07.03.1989
5 C 499/88
Normen:
BGB § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Vertragsverletzung durch Aufbrechen der Tür zum Heizungskeller

AG Düren, Urteil vom 07.03.1989 - Aktenzeichen 5 C 499/88

DRsp Nr. 2001/7504

Vertragsverletzung durch Aufbrechen der Tür zum Heizungskeller

Ermöglicht der Vermieter den Mietern nicht mindestens den Zutritt zum Notschalter der Ölheizung und zu einem Feuerlöscher, so stellt es keine erhebliche Vertragsverletzung dar, wenn die Mieter die Tür zum Heizungskeller aufbrechen.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Aufgrund des Mietvertrages vom 23.11.1985 haben die Beklagten eine Wohnung im Hause des Klägers, In der Klaus 22, in Langerwehe gemietet. Der monatliche Kaltmietzins beträgt 420,00 DM. An Nebenkostenvorauszahlung sind monatlich 195,00 zu zahlen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.06.1988 ließ der Kläger den Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen. Wegen der Einzelheiten der Kündigungsgründe wird auf den Inhalt dieses Schreibens verwiesen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Räumung aufgrund der ausgesprochenen fristgerechten Kündigung zum 30.09.1988.