AG Hildesheim - Urteil vom 03.08.1989
18 C 308/89
Normen:
NMV § 20 Abs. 1 S. 3; WoBindG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1989, 636
WuM 1990, 577

Umlegung weiterer Betriebskosten

AG Hildesheim, Urteil vom 03.08.1989 - Aktenzeichen 18 C 308/89

DRsp Nr. 2001/7519

Umlegung weiterer Betriebskosten

Bei sog. Neuverträgen, die nach dem 30.04.1984 abgeschlossen worden sind, sind Nebenkosten nur insoweit umlagefähig, als sie dem Mieter bei Vertragsschluß bekannt gegeben worden sind. Die nachträgliche Einbeziehung weiterer Positionen ist nicht zulässig.

Normenkette:

NMV § 20 Abs. 1 S. 3; WoBindG § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 02.08.1985 haben die Beklagten von der Klägerin eine im Hause ... gelegene Wohnung angemietet. Die Wohnung ist öffentlich gefördert.

Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagten ab dem Monat März 1989 zur Zahlung einer erhöhten Miete verpflichtet seien.

Sie nimmt Bezug auf ihre Umlageschreiben vom 27.01.1989 sowie 06.02.1989. Darin habe sie die verlangte Mieterhöhung hinreichend begründet. Insbesondere sei die Umlegung der bezeichneten Nebenkostenpositionen für die Zukunft zulässig.

Sie beantragt daher,

festzustellen, dass das Umlageschreiben vom 27.01.1989 in Verbindung mit dem Umlageschreiben vom 06.02.1989 an die Beklagten ordnungsgemäß erfolgt ist, so dass die Beklagten ab Monat März 1989 zur Zahlung der Kaltmiete von 681,00 DM zuzüglich 188,00 DM Nebenkosten, mithin 869,27 DM verpflichtet sind.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.