AG München vom 11.01.1989
223 C 40534/88
Normen:
BGB §§ 535, 536 ; GG Art. 1, 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)371d
WuM 1989, 231

AG München - 11.01.1989 (223 C 40534/88) - DRsp Nr. 1992/11619

AG München, vom 11.01.1989 - Aktenzeichen 223 C 40534/88

DRsp Nr. 1992/11619

Recht des Mieters, an dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten einen Aufkleber mit dem Inhalt »keine Werbung einwerfen!« anzubringen.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536 ; GG Art. 1, 5 ;

»... Sind Hausbriefkästen wie im vorl. Falle vorhanden, so hat der Mieter einen Anspruch auf Zuweisung eines solchen Briefkastens. Mit der Begründung des Mietverhältnisses begibt sich der Mieter nicht automatisch in ein besonderes Gewaltverhältnis, das zu einer Schmälerung der genannten Rechte führt (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., 1988, S. 306). Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 GG sind nur insoweit auch privatrechtlich zulässig, als der Vermieter für sie sachliche Gründe hat wie etwa die einheitliche Gestaltung der Fassade (vgl. Sternel aaO. S. 307). Im vorl. Falle sind keine vertraglichen Einschränkungen vereinbart worden. Da sich der Briefkasten im Inneren des Eingangsbereiches befindet und der [umstrittene] Aufkleber [»keine Werbung einwerfen! «] lediglich eine Größe von ca. 9 x 4,5 cm hat, ist auch eine einheitliche Fassadengestaltung nicht tangiert.

Das Gestaltungsinteresse des Vermieters ist beispielsweise davon nicht berührt, daß der Mieter Aufkleber allgemeinen Inhalts ins Fenster klebt (LG Hamburg, NJW 1986,320). Grundsätzlich zulässig ist auch ein Aufkleber an der Wohnungseingangstüre (AG Osnabrück, WuM 1986, 306).