AG Münden - Urteil vom 24.02.1989
3 C 854/88

AG Münden - Urteil vom 24.02.1989 (3 C 854/88) - DRsp Nr. 2001/12221

AG Münden, Urteil vom 24.02.1989 - Aktenzeichen 3 C 854/88

DRsp Nr. 2001/12221

Tatbestand:

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im Hause der Kläger. Dem Mietverhältnis liegt ein schriftlicher Mietvertrag zugrunde. Der Mietvertrag sieht eine monatliche Miete der Beklagten von 750 DM zuzüglich Nebenkosten vor. In § 1 heißt es im Mietvertrag unter der Rubrik "Wohnfläche" 170 qm. Die Größe der Wohnung beläuft sich jedoch nur auf 145 qm.

Mit Rücksicht auf die Größendifferenz hat die Beklagte ihre monatlichen Mietzahlungen seit September 1988 um monatlich 112 DM verringert. Mit der Klage fordern die Kläger den Mietrückstand für die Monate September bis Dezember 1988 ein.

Die Kläger tragen vor:

Die Behauptung der Beklagten, die Größe der Wohnung sei mit 170 qm vertraglich zugesichert, treffe nicht zu. Richtig sei zwar, dass die Kläger die Wohnung seinerzeit in der Zeitung mit der Größenangabe 170 qm inseriert hätten. Maßgeblich für den Entschluss der Beklagten zur Anmietung sei aber Lage, Ausstattung und Eigenart der Wohnung gewesen. Die Beklagte habe die Wohnung vor der Anmietung ausreichend besichtigen können, denn der Mietvertrag sei nach seinem ausdrücklichen Inhalt erst mit der Zahlung einer Kaution an die Kläger wirksam geworden, die Beklagte habe aber bereits vor der Kautionszahlung in der Wohnung renoviert.